Arbeitslosenversicherung
Die Anwendungen im Bereich des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) und der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) werden aufgrund von Gerichtsurteilen immer wieder geändert bzw. angepasst.
Die Suisseculture setzt sich gemeinsam mit den betroffenen Verbänden dafür ein, dass für die im Kulturbereich tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Regelungen gefunden werden, die ihrer Arbeitssituation entsprechen. Bei einer allfälligen Änderung werden die Verbandsmitglieder der betroffenen Verbände umgehend informiert.
Die Berechnung der Höhe der Arbeitslosenentschädigung basiert ausschliesslich auf dem Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit. Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird bei Arbeitslosigkeit nicht berücksichtigt.
Der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung beträgt 2% bis zu einem Einkommen von 106’800 Franken (Stand 2009) und wird je hälftig vom Arbeitnehmer und von der Arbeitgeberin getragen. Die Abrechnung erfolgt mit der AHV/IV/EO-Abrechnung durch die Arbeitgeberin.
Das Verfahren für den Erhalt von Arbeitslosenentschädigung ist im Arbeitslosenversicherungsgesetz und in der Arbeitslosenversicherungsverordnung geregelt. Wie alle Gesetze und Verordnungen, die im Zusammenhang mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern stehen, gehen auch diese vom «Normalfall» d.h. vom Festangestellten aus. Auf die Besonderheiten unserer Berufe geht das AVIG (Art. 13 Abs. 4 und 5) und die AVIV (Art. 8, 12a und 37 Abs. 3bis) ein.
