Kopiervergütung: modernisieren statt abschaffen
Wer geschützte Werke betriebsintern nutzt, darf dies unter bestimmten Voraussetzungen ohne individuelle Bewilligung tun. Im Gegenzug steht den Urheberinnen und Urhebern eine Vergütung zu. Die Initiative will diese Kopiervergütung aufheben. Damit entfiele eine Entschädigung, auf die Autorinnen und Autoren, Medienschaffende und Verlage gesetzlichen Anspruch haben. Die WBK-N will es anders: das System überprüfen und modernisieren, statt die Vergütung vorschnell abzuschaffen.
Kopiervergütung: Nutzung und Vergütung gehören zusammen
Unternehmen und Verwaltungen dürfen geschützte Texte und Bilder für die interne Information und Dokumentation vervielfältigen (Art. 19 Abs. 1 Bst. c URG). Dafür sieht das Gesetz eine Vergütung vor (Art. 20 Abs. 2 URG). Sie kommt Autorinnen und Autoren, Journalistinnen und Journalisten, Übersetzerinnen und Übersetzern, Illustratorinnen und Illustratoren, Fotografinnen und Fotografen sowie Verlagen zugute.
Für Kulturschaffende ist diese Vergütung die gesetzlich vorgesehene Entschädigung für die Nutzung ihrer Werke.
Auch das Argument, die Kopiervergütung stamme aus der Papierwelt, greift zu kurz: Die heutigen Tarife erfassen sowohl Papierkopien als auch digitale Vervielfältigungen, etwa das Speichern geschützter Beiträge aus dem Internet.
Reformbedarf prüfen – nicht der Lösung vorgreifen
Die WBK-N hat die Initiative am 22. Mai 2026 vorberaten und beantragt mit 17 zu 8 Stimmen, ihr keine Folge zu geben. Gleichzeitig hat sie einstimmig das Postulat 26.3532 zur Modernisierung der Kopiervergütung verabschiedet. Damit sollen unter anderem die Bemessung der Vergütung, die Datenbeschaffung und die Transparenz geprüft werden.
Das ist der richtige Weg. Wo das System unnötig kompliziert oder nicht mehr zeitgemäss ist, soll es angepasst werden. Es gibt aber keinen Grund, den Vergütungsanspruch der Urheberinnen und Urheber aufzuheben, bevor diese Fragen geklärt sind.
Tarifsystem nutzen
Die Tarife werden mit den massgebenden Nutzerverbänden verhandelt und von der Eidgenössischen Schiedskommission (ESchK) geprüft und genehmigt. Anpassungen können deshalb bereits innerhalb des bestehenden Systems vorgenommen werden.
Dabei geht es um bescheidene Beträge: Die Vergütungen beginnen bei CHF 32 pro Jahr und Organisation und liegen gesamthaft unter CHF 10 Millionen pro Jahr. Eine Abschaffung brächte den Unternehmen entsprechend wenig. Den Urheberinnen und Urhebern entzöge sie eine gesetzlich verankerte Einnahme.
Ob darüber hinaus das Gesetz geändert werden muss, soll erst aufgrund der laufenden Abklärungen entschieden werden.
Empfehlung
Suisseculture empfiehlt dem Nationalrat,
- der parlamentarischen Initiative 25.408 keine Folge zu geben und damit dem Antrag der WBK-N zu folgen;
- das Postulat 26.3532 «Modernisierung der Kopiervergütung» anzunehmen und die verlangten Abklärungen abzuwarten;
- erst danach über einen allfälligen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu entscheiden.
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Weitere Informationen
- Geschäft: 25.408 n Pa. Iv. Aeschi – «Das ungerechte und verstaubte Modell der Kopiervergütung ist mit Blick auf die Digitalisierung nicht mehr zeitgemäss»
- Medienmitteilung vom 22.05.2026: WBK-N bestätigt die Kopiervergütungen