Urheberrechtsrevision von 2007

Revision des Urheberrechtsgesetzes 2007

Diese Revision war lediglich eine Teilrevision und diente in erster Linie der Ratifikation von zwei internationalen Abkommen der WIPO. Die beiden Abkommen WCT und WPPT haben zum Ziel, den Schutz der Urheber, Interpreten und Tonträgerproduzenten der Internet-Technologie anzupassen.

Die Teilrevision des Urheberrechtsgesetzes ist aus Sicht von Suisseculture ein gelungener Kompromiss.

 

Die Vorlage:

  • Wahrt den Interessenausgleich zwischen Kulturschaffenden, Konsumenten und Wirtschaft auch im digitalen Zeitalter
  • Passt die schweizerische Gesetzgebung an die internationalen Internet-Abkommen an
  • Schützt technische Massnahmen gegen die Urheberrechtspiraterie
  • Hält die bewährte Vertragsfreiheit hoch und verzichtet auf unnötige Staatseingriffe

  • Ermöglicht eine faire Entschädigung des kulturellen Schaffens in der Schweiz 
  • Enthält jedoch noch Lücken bei den Rechten der Interpreten, der bildenden Künstlerinnen und der Autoren
     

Die noch fehlenden Lücken:

Ein Folgerecht in der Schweiz

In der EU kommen seit 2006 alle bildenden Künstlerinnen und Künstler in den Genuss des Folgerechts (droit de suite). Bei jedem Weiterverkauf ihrer Werke im Kunsthandel erhalten sie eine Beteiligung am Verkaufserlös. Einheimische Kunstschaffende hingegen gehen weiterhin leer aus. Dies notabene auch bei Verkäufen in der EU.

Im Gegensatz zu anderen Berechtigten verdienen bildende Künstler nur einmal an ihrem Werk – beim Erstverkauf. Das Folgerecht würde ihnen einen fairen Anteil am Erlös auch bei Weiterverkäufen garantieren. Der Kunsthandel zeigt immer wieder, wie Werke der bildenden Kunst und der Fotografie mit der Zeit ein Vielfaches an Wert gewinnen. Es ist nicht einzusehen, wieso die Kunstschaffenden an dieser Gewinnsteigerung nicht partizipieren sollen – sie, die mit ihrer Kreation diesen Handel erst ermöglichen.

Suisseculture fordert nach wie vor die Einführung des Folgerechts – wie es in der EU besteht.

 

Bibliothekstantieme – Vergütung für den Verleih

Unbestritten ist, dass öffentliche Bibliotheken eine wichtige Bildungsfunktion haben und der Zugang zu Wissen und Kultur für alle ermöglichen. Aber es ist nicht einzusehen, wieso die Autoren, welche die Inhalte geschaffen haben, am Ende leer ausgehen sollen. Im geltenden URG dürfen Werkexemplare vermietet werden, wobei den Urhebern eine Vergütung zusteht. So weit so gut. Indes: Wenn diese gratis verliehen werden, steht ihnen in der Schweiz keine Entschädigung zu. Dies ist ein unbefriedigender Zustand. 

Beim Verleih von (Hör-)Büchern, Videos, CDs, DVDs usw. muss allen Urhebern ein Verleihrecht zugestanden werden – unabhängig davon, ob die Nutzung entgeltlich oder unentgeltlich ist. In Europa ist bereits seit 1992 eine entsprechende Richtlinie zum Vermiet- und Verleihrecht in Kraft. Die Schweizer Kulturschaffenden warten immer noch darauf.

Suisseculture fordert nach wie vor die Einführung eines Verleihrechts – wie es in der EU besteht.
 

Stationen der Revision

  • Juli 2008 / Inkrafttreten der Änderungen des Urheberrechtsgesetzes und der –verordnung
  • Oktober 2007 / Das Parlament nimmt in seiner Schlussabstimmung die Änderungen an
  • Mai 2007 / Die Rechtskommission des Nationalrates tritt auf die Vorlage ein
  • Dez. 2006 / Der Ständerat hat als Erstrat die Botschaft zur Ratifizierung von zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) und zur Teilrevision des Urheberrechtsgesetzes verabschiedet
  • Oktober 2006 / Die Rechtskommission des Ständerates tritt auf die Vorlage ein
  • März 2006 / Verabschiedung der Botschaft zur Teilrevision des Urheberrechtsgesetzes
  • Juni 2005 / Der Bundesrat beauftragt das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement einen Entwurf zum revidierten Urheberrechtsgesetz auszuarbeiten
  • Oktober 2004 / Start der Vernehmlassung zur Revision des Urheberrechtsgesetzes

 

[zurück]